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Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

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Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Das Gesetz zur Einführung von Berufszulassungsregelungen von (gewerblichen) Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern ist nun auch im Bundesrat beschlossen worden.

Lauenstein Immobilien begrüßt diesen Beschluß ausdrücklich.

Ziel des neuen Gesetzes ist die Verbesserung der Dienstleistungen und Stärkung des Verbraucherschutzes durch einen Sachkundenachweis als neue gewerberechtliche Erlaubnisvoraussetzung für Immobilienmakler sowie Einführung von Erlaubnispflicht einschließlich Sachkundenachweis und Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter.

Neu ist auch der nun eingeführte Begriff des „Wohnimmobilienverwalters“, welcher zukünftig die WEG-Verwalter und Mietverwalter umfasst. Für diese Berufsgruppe wird erstmals eine Erlaubnispflicht gemäß § 34c GewO eingeführt. Wie auch beim Immobilienmakler muss der Mietverwalter Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen.

Anstelle des geplanten Sachkundenachweises wird es nun eine Fortbildungspflicht für WEG- und Mietverwalter sowie Makler geben. Demnach müssen Makler und Verwalter 20 Stunden Weiterbildung alle drei Jahre nachweisen.

Zukünftig müssen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkende Angestellte 20 Fortbildungsstunden innerhalb von drei Jahren nachweisen. Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Auch eine „Weiterbildungsdelegation“ des Gewerbetreibenden auf seine angestellten Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das Gesetz wird vorausichtlich  2018 in Kraft treten, sodass 2021 die ersten Nachweise erbracht sein müssen.

Immobilienkaufleute und Immobilienwirte sind die ersten drei Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit nicht Nachweispflichtig.

Eine weitere Unterscheidung gibt es bei der Berufshaftpflichtversicherung. Während die Hausverwalter mit Inkrafttreten des Gesetzes ein solche nachweisen müssen, ist dies für Makler nicht verpflichtend.

Hinsichtlich der Inhalte der Fortbildung besteht jedoch weiterhin Klärungsbedarf.

2019-06-13T09:29:52+00:0029. September 2017|News, Service|