Im vorliegenden Fall betrieb der Wohnungsmieter in einem Zimmer
der Wohnung zusammen mit einem weiteren Architekten ein
Architekturbüro als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am Haus
befand sich auch ein Hinweisschild auf die Gesellschaft. Der
Vermieter hielt die gewerbliche Nutzung der Wohnung für unzulässig.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Der Mieter war nicht berechtigt,
die Wohnung ohne Zustimmung gewerblich zu nutzen.
Zwar kann ein Mieter in der Wohnung auch beruflich tätig sein,
aber das Wohnen muss weiter im Vordergrund stehen. Dies ist
dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit Außenwirkung entfalte,
wie hier. Denn das Schild hatte Außenwirkung und lockte Laufkundschaft
an. Zudem sei die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts mit dem anderen Architekten als genehmigungsbedürftige
Untervermietung zu werten. (LG Schwerin)
Verfasst von Kanzlei Bonow & Kollegen, Bundesallee 95, 12161 Berlin