Der Mieter mietete eine Erdgeschosswohnung an. Diese wies einen
Wohnraum mit einer Küchenzeile, einem Bad mit Toilette
und einem Kellerabteil auf. Im Mietvertrag ist folgende Klausel
enthalten: „Aufgrund der geringen Größe der Wohnung ist der Mieter
nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung
aufzunehmen, soweit es sich hierbei nicht um die Ehefrau des Mieters
bzw. den Ehemann der Mieterin handelt.“ Die Wohnfläche beträgt
25,88 qm, darauf entfallen auf den Wohnraum etwa 16 qm.
In der Wohnung lebten dann tatsächlich vier Personen, der Mieter
mit seiner Ehefrau und seinen 2010 und 2013 geborenen Kindern.
Der Vermieter forderte den Mieter auf, die Anzahl der in der Wohnung
lebenden Personen zu reduzieren. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Der
Mieter räumte nicht.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Die Kündigung sei rechtmäßig,
da durch die Überbelegung der Wohnung der Mieter gegen
seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Als Faustregel könne
insoweit gelten, dass keine Überbelegung vorliege, wenn auf
jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr
ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfielen oder durchschnittlich
10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien
gegeben seien. Diese Richtwerte seien im vorliegenden Fall weit
überschritten, da auf eine Person gerade einmal rund 4 qm
Wohnfläche kommen und es sich um eine Einzimmerwohnung
handele. Grundsätzlich dürfe ein Mieter seine Kinder und seinen
Ehegatten in die Wohnung aufnehmen. Allerdings dürfe dadurch
keine Überbelegung eintreten. Der Mieter habe zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bereits ein Kind gehabt, welches in die Wohnung
mit eingezogen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe eine
Überbelegung vorgelegen, welche sich durch die Aufnahme des
zweiten Kindes noch erhöht habe. (AG München)
Verfasst von Kanzlei Bonow & Kollegen, Bundesallee 95, 12161 Berlin